Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 337 Formwechselbericht

Stand: 07.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/337#abs-1 (1) § 309 Absatz 1, 2, 3 und 5 sowie § 310 Absatz 1, 2 und 3 gelten für den Formwechselbericht entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/337#abs-2 (2) In dem anteilsinhaberspezifischen Abschnitt wird über die in § 192 Absatz 1 genannten Berichtsinhalte hinaus mindestens Folgendes erläutert und begründet:

1.
die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die Anteilsinhaber sowie
2.
die Rechte und Rechtsbehelfe der Anteilsinhaber gemäß § 340 dieses Gesetzes und gemäß § 1 Nummer 4 des Spruchverfahrensgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/337#abs-3 (3) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des § 192 Absatz 2 nicht erforderlich. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. Der Formwechselbericht ist insgesamt nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen.

§ 336 § 338